Heimliche Datensammlung über Fußballfans vor dem Aus?

Pressebericht, neues-deutschland.de,  18.01.2018

Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass Szenekundige Beamte mit ihren Dateien in das Persönlichkeitsrecht eingreifen | Fan von Hannover 96 klagt gegen Datenspeicherung

Welches Fußballspiel wurde besucht? Wie aktiv ist eine Person in der Fanszene eines Vereins? Und wo wohnt er oder sie überhaupt? Fragen wie diese stellen sich sogenannte Szenekundige Beamte der Polizei (SKB) nicht nur, die Antworten darauf werden in vielen Bundesländern auch festgehalten – heimlich. Zumindest war das langjährige Praxis. In den Jahren 2015 und 2016 aber haben parlamentarische Anfragen und Gerichtsverfahren die Existenz dieser SKB-Dateien in fast jedem Landeskriminalamt öffentlich gemacht. Gegen die Speicherung ihrer Daten wehren sich Fußballfans seit Jahren. Einen Teilerfolg gab jetzt die Fanhilfe von Hannover 96 bekannt.

Danach hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 20. Dezember 2017 festgestellt, dass es sich bei der »heimlichen Speicherung personenbezogener Daten« um einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung handelt. »Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen«, schreibt die Fanhilfe.

Seit zwei Jahren klage ein Fan des Bundesligisten bereits auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der »Arbeitsdatei Szenekundige Beamte« der Polizeidirektion Hannover. Die Verfahren haben bereits dazu geführt, dass der »überwiegende Anteil einzelner Einträge« habe gelöscht werden müssen. Ungeklärt ist noch, ob die Datei in Gänze unrechtmäßig ist. Die Klageseite pocht darauf, weil die Datei von März 2005 bis August 2014 ohne Kenntnis der Öffentlichkeit geführt wurde. Den Betroffenen war es nicht möglich, den Grundrechtseingriff, den die Speicherung personenbezogener Daten darstellt, gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Polizeibehörden haben demnach ein verfassungsrechtlich garantiertes Recht »faktisch ausgehebelt«.

Die Fanhilfe Hannover sieht sich nun in ihrer Argumentation bestärkt. »Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts stimmt insoweit hoffnungsvoll, als dass die dort dargelegte Ansicht die Interpretation zulässt, dass die Datei bis zur Kenntnis der Öffentlichkeit und Erfüllung der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen in rechtswidriger Art und Weise geführt wurde, weil eben kein effektiver Rechtsschutz gegen die Speicherung möglich war«, heißt es.

Autorin: Katja Herzberg


[Quelle: www.neues-deutschland.de]