Geschlechtersensible Haushaltspolitik (Gender Budgeting)

Kleine Anfrage, 19.10.2012

Staatliches Handeln ist grundgesetzlich (Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes – GG) der Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter verpflichtet. Diese Verpflichtung findet neben dem Bundesgleichstellungsgesetz ihren Niederschlag auch in § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO), die die Gleichstellung von Mann und Frau als Leitprinzip politischen, normgebenden und verwaltenden Handelns der Bundesregierung etabliert. Öffentliche Haushalte als finanzielles Fundament staatlichen Handels bilden die Verteilung von finanziellen Ressourcen ab, sie sind damit Ausdruck von politischer Prioritätensetzung sowie von erheblicher Lenkungswirkung. Die Haushaltsplanung stellt ein wichtiges politisches Steuerungselement und somit einen wichtigen Ansatzpunkt für die Herstellung von Geschlechtergerechtigkeit dar... [lesen]