Das Recht von intersexuellen Menschen auf eine eingetragene Lebenspartnerschaft

Kleine Anfrage, 10.06.2016

Nachfrage zu den Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf Bundesdrucksache 18/7310 und 18/8061

Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Lazar, Luise Amtsberg u.a. und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Drucksache 18/8774 vom 10. Juni 2016

Intergeschlechtliche Menschen in Deutschland (Nachfrage zu den Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen auf Bundesdrucksache 18/7310 und 18/8061)

Darf ein intergeschlechtlicher Mensch, dessen Personenstandsfall ohne eine Geschlechtsangabe in das Geburtenregister gem. §22 Abs. 3 PStG eingetragen wurde, nach Einschätzung der Bundesregierung eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen?

Wenn ja,
a) mit einem Mann?
b) mit einer Frau?
c) mit einer anderen intergeschlechtlichen Person, dessen Personenstandsfall ohne eine Geschlechtsangabe in das Geburtenregister gem §22 Abs. 3 PStG eingetragen wurde?

Antwort der Bundesregierung vom 24. Juni 2016:

Da sich die Rechtslage seit der Kleinen Anfrage 18/7140 der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 21. Dezember 2015 nicht geändert hat, verweist die Bundesregierung auf die bereits zitierte Antwort vom 20. Januar 2016 mit dem dort aufgezeigten Lösungsvorschlag.

(Zitierte Passage aus dem Dokument:

"Nach geltendem Recht kann eine Ehe nur zwischen Frau und Mann und eine Lebenspartnerschaft nur zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts begründet werden.

Der Deutsche Ethikrat schlägt in seiner Stellungnahme „Intersexualität“ vom 14. Februar 2012 – BT-Drs. 17/9088 S. 59 unter 9.2.3. – mit überwiegender Mehrheit vor, Menschen mit dem Geschlechtseintrag „anderes“ die eingetragene Lebenspartnerschaft zu ermöglichen. Ein Teil des Ethikrates schlägt vor, ihnen darüber hinaus auch die Möglichkeit der Eheschließung zu eröffnen. Entsprechendes dürfte für Personen ohne Geschlechtseintrag gelten.")

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