Besteuerung und Verkauf von Roh- und Wasserpfeifentabak

Kleine Anfrage, 05.08.2020

Deutscher Bundestag Drucksache 19/21462

19. Wahlperiode, 05.08.2020

Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Dr. Irene Mihalic, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Dr. Danyal Bayaz, Lisa Paus, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Dr. Franziska Brantner, Britta Haßelmann, Monika Lazar, Tabea Rößner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Das Tabaksteuergesetz (TabStG) beinhaltet nach Ansicht der FragestellerInnen teilweise fragwürdige Regelungen, die für den Betrieb von Raucherbars und Shishabars weder praktikabel noch wirtschaftlich sind.

Zum einen unterliegt nur Rauchtabak der Tabakbesteuerung, wohingegen Rohtabak steuerfrei ist (vgl. § 1 Absatz 2 Nr. 3 TabStG). Das stellt nicht nur einen unnötigen Anreiz dar, illegalen Rauchtabak aus Rohtabak herzustellen, sondern führt auch zu Rechtsunsicherheit. Denn der deutsche Zoll behandelt auch entrippten oder zerkleinerten Rohtabak als steuerpflichtigen Rauchtabak (vgl. www.gsg-partner.de/tabaksteuer-geaenderte-auffassung-von-bmf-und-gzd-tabaksteuer-auf-entrippte-oder-zerkleinerte-tabakblaetter/; winheller.com/blog/tabaksteuer-rauchtabak-rohtabak/). Im Gegensatz zu dieser Rechtspraxis hat das Landgericht Hagen am 31. Juli 2018 in einem Strafverfahren entschieden, dass Rohtabak nicht als Rauchtabak zu versteuern ist, wenn noch mindestens ein weiterer industrieller Bearbeitungsschritt notwendig ist, damit sich der Tabak zum Rauchen eignet (vgl. 71 Qs 16/18).

Zum anderen unterliegen Tabakwaren dem Verpackungszwang... [Kleine Anfrage lesen]

[Antwort der Bundesregierung]