Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport

Antrag, 11.11.2015

Entschließungsantrag der Abgeordneten Özcan Mutlu, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar, Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Drucksache 18/6687 vom 11.11.2015)

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 18/4898, 18/6677

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  1. Der Sport hat eine herausragende Bedeutung in unserer Gesellschaft. Er kann die Menschen gesund halten, Fairness und Teamgeist lehren, er schafft Vorbilder und er ist nicht zuletzt auch ein wichtiger Wirtschaftszweig – im professionellen Sport und noch viel ausgeprägter im Breitensport. Dies macht den Sport in seinen unterschiedlichen Ausprägungen unterstützens- wie schützenswert.
  2. Die Bekämpfung des Dopings im Sport obliegt an erster Stelle dem organisierten Sport. Es ist aber zu prüfen, ob ein beschränkter Tatbestand der Verfälschung des wirtschaftlichen Wettbewerbs im Sport durch Doping in Betracht kommt. Hierbei ist die Maßgabe, dass das Strafrecht jedoch nur das letzte Mittel sein kein, wenn andere Maßnahmen nicht hinreichend greifen.
  3. Die eigenverantwortliche Selbstschädigung von Sportlerinnen und Sportler, wie sie in Verbindung mit einer vollen Besitzstrafbarkeit pönalisiert werden würde, soll auch weiterhin nicht durch das Strafrecht erfasst werden.
  4. Ein Sonderstrafrecht einzig für Leistungssportlerinnen und -sportler wird abgelehnt.
  5. Fairness und Chancengleichheit bei Sportwettbewerben und die Erhaltung der Integrität des Sports sind keine strafrechtlich zu schützenden Rechtsgüter.
  6. Die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) hat sich zuletzt am 25. Oktober 2015 gegen den Einsatz des Strafrechts gegen Athleteninnen und Athleten ausgesprochen (https://www.wada-ama.org/en/media/news/2015-10/wada-statement- on-the-criminalization-of-doping-in-sport). Eine einseitige Gesetzesänderung mit dem Kernstück der vollen Besitzstrafbarkeit sollte aus sportpolitischen Gründen nicht gegen die fundierte Meinung der WADA erfolgen.


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